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Gästehaus Wolf Dietrich und Gästehaus Thomas Michels

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Allgemeine Vertragsbedingungen des Vereins Katholisches Hochschulwerk

für die Gästevermietung des Hauses Wolf Dietrich und Thomas Michels in Salzburg, Stand November 2011.

1. Allgemeines

A) Die allgemeinen Vertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem der Verein Katholisches Hochschulwerk in Anlehnung an die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen üblicherweise mit seinen Gästen Beherbergungsverträge abschließt. Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Vertragspartner

A) Als Vertragspartner des Beherbergers, kurz KHW genannt, gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

B) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

3. Vertragsabschluss, Anzahlung

A) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch das KHW zustande.

B) Der Gast hat bis zu dem in der Reservierungsbestätigung angeführten Zeitpunkt eine Anzahlung in der angegebenen Höhe zu leisten.

4. Beginn und Ende der Beherbergung

A) Der Gast hat das Recht, die zugesagten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.

B) Das KHW hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ausdrücklich mit der jeweiligen Hausleitung ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

C) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tage der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen.

5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

A) Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.

B) Innerhalb von 3 Monaten und bis 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr von 40% des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.

C) Innerhalb 1 Monat bis 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 70% des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss spätestens 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.

D) Erfolgt die einseitige Auflösung des Herbergsvertrages innerhalb 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes, so ist eine Stornogebühr im Ausmaß von 90% des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen.

E) Das KHW hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Der Gast ist in diesem Falle zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt.

F) Bei Reisegruppen sowie Gruppen jeglicher Art wird am Ankunftstag bei einer Unterschreitung der ursprünglich angegeben Personenzahl eine anteilige Stornogebühr im Ausmaß von 100% des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises verrechnet.

G) Dem KHW obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§1107 ABGB).

6. Beistellung einer Ersatzunterkunft

A) Das KHW kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

7. Rechte des Gastes

A) Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der zugesagten Räume, der Einrichtungen des KHW, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung.

B) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.

8. Pflichten des Gastes

A) Vor Beginn der Beherbergung ist das vereinbarte Entgelt - bzw. bei vorangegangener Anzahlung der noch ausstehende Restbetrag - zu bezahlen. Das KHW ist nicht verpflichtet bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.

B) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des KHW einzuholen.

C) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den das KHW oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleiden, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt das KHW in Anspruch zu nehmen.

9. Rechte des KHW

A) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand, so steht dem KHW das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzuhalten (§970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht).

B) Das KHW hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen (§1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).

10. Pflichten des KHW

A) Das KHW ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

B) Sonderleistungen werden vom KHW gesondert ausgezeichnet.

C) Die ausgezeichneten Preis haben alle Inklusivpreise zu sein.

11. Haftung des KHW

A) Das KHW haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.

B) Darüber hinaus haftet das KHW als Verwahrer für die von den Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von € 220,-- sofern das KHW nicht beweist, dass der Schaden weder durch das KHW oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet, noch durch Fremde, im Haus aus- und eingehende Personen, verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet das KHW für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag € 110,- es sei denn, dass sie diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen haben, oder dass der Schaden von ihnen selbst oder ihren Dienstnehmern verschuldet wurde und sie daher unbeschränkt haften. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des KHW stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff ABGB)

12. Tierhaltung

A) Tiere dürfen in den Gästehäuser des Katholischen Hochschulwerkes nicht untergebracht werden.

13. Verlängerung der Beherbergung

A) Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des KHW.

14. Beendigung der Beherbergung

A) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist das KHW berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem KHW obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugsprozente).

B) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr räumt, ist das KHW berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

C) Das KHW ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern oder den Mitarbeitern des KHW das Zusammenwohnen verleidet.

b) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

D) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu vertretendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Das KHW ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass sie aus dem Ereignis keinen Gewinn ziehen. (§1447 ABGB)

15. Gerichtsstandvereinbarung

(1) Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen dem KHW und dem Gast und/oder dem Besteller abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gilt die Zuständigkeit des jeweils sonst sachlich zuständigen Gerichtes in 5020 Salzburg als vereinbart. Der Gerichtsstand ist demnach für alle Streitigkeiten immer in Salzburg.

AGB (17k)

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